Der Erlass zur Eindämmung der Verbreitung des neuen Corona-Virus ist nun öffentlich. Vorgesehen sind neben der Schließung verschiedener Angebote in den Städten auch einige Einschränkungen von Einkaufszentren und Restaurants.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) gab noch heute Nacht eine Weisung an alle Bürgermeister heraus.
Bis zum 19. April 2020 erhält die Stadt Stolberg die Weisung, für Reiserückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche auszusprechen:
Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe), Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, Berufsschulen und Hochschulen
Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sind nachstehende Maßnahmen anzuordnen:
Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen
Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:
Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen ab dem 16.03.2020
Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 16.03.2020
Gleiches gilt für Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020.
Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.) zu gestatten:
Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
Auch zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „shoppingmalls“ oder „factory outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen, ist ab dem 16.03.2020 der Zugang zu beschränken und nur unter Auflagen zu erlauben. Der Aufenthalt ist nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.
Alle öffentlichen Veranstaltungen sind zu untersagen. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können.
Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -Vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).
Die Regierung begründet die neuen Maßnahmen damit, dass das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet hat. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gebe es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen sei es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.
Die Maßnahmen seien geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen könne es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen, so das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
HIER findet ihr die Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.